Baueinsprache (Mobilfunkanlage) | Baurecht
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 / 3 In Erwägung, – dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Februar 2025, eingegangen am 7. Februar 2025, Beschwerde gegen den Bau- und Einsprachentscheid vom
18. Dezember 2024 der Gemeinde C._____ erhob, – dass die Vorsitzende die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 11. Februar 2025 unter Androhung der Säumnisfolgen gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG (Nichteintreten auf das Rechtsmittel) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 4'000 bis zum 24. Februar 2025 aufforderte, – dass die prozessleitende Verfügung vom 11. Februar 2025 nachweislich am
12. Februar 2025 zugestellt wurde, – dass der besagte Kostenvorschuss bis zum heutigen Datum nicht geleistet wurde, – dass die zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG [BR 370.100]), – dass das Gericht von der beschwerdeführenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen kann und für die Leistung des Kostenvorschusses der Partei eine angemessene Frist zu setzen ist (Art. 74 Abs. 1 und Abs. 2 VRG), – dass wenn die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht fristgemäss leistet, auf ihr Begehren nicht einzutreten ist (Art. 74 Abs. 3 VRG), – dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten in der Regel von der Beschwerdeführerin zu tragen sind (Art. 73 Abs. 1 VRG), doch aufgrund des geringen Verfahrensaufwandes ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden,
E. 3 / 3 wird erkannt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 27. Februar 2025 mitgeteilt am Referenz VR3 25 14 Instanz Dritte verwaltungsrechtliche Kammer Besetzung Schmid Christoffel, Einzelrichterin Parteien A._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ AG Beschwerdegegnerin Gemeinde C._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Baueinsprache (Mobilfunkanlage) Anfechtungsobj. Bau- und Einsprachentscheid
2 / 3 In Erwägung, – dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Februar 2025, eingegangen am 7. Februar 2025, Beschwerde gegen den Bau- und Einsprachentscheid vom
18. Dezember 2024 der Gemeinde C._____ erhob, – dass die Vorsitzende die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 11. Februar 2025 unter Androhung der Säumnisfolgen gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG (Nichteintreten auf das Rechtsmittel) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 4'000 bis zum 24. Februar 2025 aufforderte, – dass die prozessleitende Verfügung vom 11. Februar 2025 nachweislich am
12. Februar 2025 zugestellt wurde, – dass der besagte Kostenvorschuss bis zum heutigen Datum nicht geleistet wurde, – dass die zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG [BR 370.100]), – dass das Gericht von der beschwerdeführenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen kann und für die Leistung des Kostenvorschusses der Partei eine angemessene Frist zu setzen ist (Art. 74 Abs. 1 und Abs. 2 VRG), – dass wenn die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht fristgemäss leistet, auf ihr Begehren nicht einzutreten ist (Art. 74 Abs. 3 VRG), – dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten in der Regel von der Beschwerdeführerin zu tragen sind (Art. 73 Abs. 1 VRG), doch aufgrund des geringen Verfahrensaufwandes ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden,
3 / 3 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]